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01.05.2013, 11:35
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Lizenzbestimmung 4.4.1.3 (Public)

wer weiß, wie die lautet?

Paco(R)

01.05.2013, 16:14

@ _

Lizenzbestimmung 4.4.1.3

» wer weiß, wie die lautet?

zu lesen in ,,Bundesliga.at;;

aw

01.05.2013, 18:08

@ Paco

Lizenzbestimmung 4.4.1.3

» » wer weiß, wie die lautet?
»
» zu lesen in ,,Bundesliga.at;;


4.4.1.3 Der Lizenzbewerber/-nehmer trägt die alleinige Verantwortung für die Teilnahme an nationalen und internationalen Fußballwettbewerben sowie für die Erfüllung der Kriterien für die Klublizenzierung.

Was sagt uns das jetzt? Wofür ist jetzt die Strafe von EUR 15.000 ?

weiterlesen

02.05.2013, 08:39

@ aw

Lizenzbestimmung 4.4.1.3

» » » wer weiß, wie die lautet?
» »
» » zu lesen in ,,Bundesliga.at;;
»
»
» 4.4.1.3 Der Lizenzbewerber/-nehmer trägt die alleinige Verantwortung für
» die Teilnahme an nationalen und internationalen Fußballwettbewerben sowie
» für die Erfüllung der Kriterien für die Klublizenzierung.
»
» Was sagt uns das jetzt? Wofür ist jetzt die Strafe von EUR 15.000 ?

der Punkt 4.4.1.3 geht noch weiter. wobeis auch dann noch nicht klar ist, wofürs die strafe gab:

Der Lizenzbewerber/-nehmer muss insbesondere gewährleisten, dass:
a) alle Spieler bei der Bundesliga und/oder einem Landesverband des ÖFB gemeldet sind und - sofern diese Berufsfußballer (Nichtamateure iS des ÖFB-Regulativs) sind - im Zusammenhang mit ihrer spielerischen Tätigkeit ein einziger schriftlicher (Arbeits-) Vertrag (welcher sämtliche Vereinbarungen abschließend regelt) ausschließlich mit dem Lizenzbewerber oder der Gesellschaft (siehe Abschnitt 4.4.2) besteht (vgl. Artikel 2 und 5 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern), welcher dem Lizenzgeber bei einem Transfer (insbesondere bei der Anmeldung des Spielers), bei einer Vertragsänderung oder beim erstmaligen Vertragsabschluss (z.B. Statuswechsel) vorzulegen ist und keine (schriftlichen oder mündlichen) Nebenabreden bestehen; darüber hinaus sind etwaige Spieler-Nebenbeschäftigungen dem Lizenzgeber meldepflichtig;
b) ba) alle entgeltwerten Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis der Spieler (z.B. auch Transferkosten) zum Lizenzbewerber (oder dessen Gesellschaft) stehen, ausschließlich vom Lizenzbewerber (oder von dessen Gesellschaft) geschuldet und buchmäßig erfasst werden;
bb) betreffend Arbeit-/Dienstnehmer, die mit dem Lizenzbewerber (oder dessen Töchter – siehe Abschnitt 4.4.3) einen Arbeits-/Dienstvertrag haben und die gemäß Kapitel 8 dieses Handbuchs in die Kriterien-Stufe „A“ eingeteilt werden (dazu gehören folgende Positionen: administrativer Manager, Verantwortlicher für den Finanzbereich, Sicherheits-verantwortlicher, Medienverantwortlicher, Arzt, Physiotherapeut, Fanbeauftragter, Cheftrainer und Assistenztrainer der Kampfmannschaft, Leiter des Jugendförderprogramms und Jugendtrainer; ausgenommen sind Ordner) alle entgeltwerten Leistungen, die im Zusammenhang mit diesem Beschäftigungsverhältnis stehen, ausschließlich vom Lizenzbewerber (oder von dessen Gesellschaft) geschuldet und buchmäßig erfasst werden;
c) Erträge und Aufwendungen aus dem Spielbetrieb (wie Eintrittsgelder, Sponsoring, mediale Rechteverwertungen, Merchandising, Stadion- bzw. Trainingsinfrastruktur, Nachwuchs- und Amateurbereich sowie Spielertransfers) vom Lizenzbewerber (oder von dessen Gesellschaft) buchmäßig erfasst werden;
d) er die alleinige organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für die (bei der Bundesliga und/oder einem Landesverband des ÖFB gemeldeten) Spieler jener Mannschaft trägt, die an den nationalen (und gegebenenfalls internationalen) Wettbewerben teilnimmt;
e) der Lizenzgeber alle benötigten Informationen und/oder Unterlagen erhält, die zum Nachweis der Erfüllung der Lizenzierungsverpflichtungen und –kriterien relevant sind;
f) der Lizenzgeber sämtliche erforderlichen sportlichen, infrastrukturellen, personellen und administrativen sowie rechtlichen und finanziellen Informationen über den Lizenzbewerber bzw. dessen Kapitalgesellschaften (siehe Abschnitte 4.4.2 und 4.4.3) erhält. Der Lizenzgeber beurteilt daraufhin für jeden einzelnen Lizenzbewerber, ob die ausgewählte(n) Gesellschaften für die Klublizenzierungszwecke angemessen/relevant ist (sind).
Hinweis: ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann Sanktionen gemäß Abschnitt 3.5 nach sich ziehen.

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